Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Holthausen Elektronik GmbH

Für unsere Liefergeschäfte, Dienstleistungen und alle sonstigen geschäftlichen Beziehungen gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen. Der Besteller erkennt sie für jeden mit uns geschlossenen Vertrag als für ihn verbindlich an. Darüber hinausgehende abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir nicht ausdrücklich schriftlich widersprechen. Insbesondere verzichtet der Besteller auf die Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sofern über die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehende Vereinbarungen getroffen werden sollen, muß dies schriftlich erfolgen. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von unserem Geschäftsführer unterzeichnet sind. Andere Mitarbeiter, Vertreter oder Agenten von uns, besitzen hierzu nicht die erforderliche Vollmacht.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vor-heriger Zustimmung des Lieferers Dritte zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
2. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nut-zung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Wirksamkeit von Lieferverträgen ergibt sich nur aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Rechnung. Es gilt jeweils der Preis und die Lieferbedingungen, die auf unserer Auftragsbestätigung angegeben sind. Die Wirksamkeit von Lieferverträgen ergibt sich nur aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Rechnung. Zusatzvereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung in € zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genann-ten Preise. Zollgebühren und andere Steuern, Abgaben und Kosten, die in Verbindung mit den Waren anfallen, gehen zu Lasten des Bestellers, sofern keine entgegenstehende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
3. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

III. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. 2. Falls von uns nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar ohne Abzug (oder gegen Rechnung) in € innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum. Auf § 286 Abs. 2 BGH wird hingewiesen. Ab dem 31. Tag nach Rechnungszugang werden Verzugskosten und Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gem. §§ 288, 247 BGH berechnet. Danach eingehende Zahlungen werden nach § 367 BGH zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Forderung verrechnet..
3. Gutschriften von Wechseln und Schecks erfolgen unter üblichem Vorbehalt. Die Wechsel- und Scheckhingabe erfolgt im Zweifel nicht erfüllungshalber, sondern nur zahlungshalber. Es werden bankübliche Spesen berechnet.

IV. Beschreibung von Waren

Alle Spezifikationen, Beschreibungen, Zeichnungen, Fotografien, Illustrationen, Abmessungen, Gewichtsangaben und andere technische Informationen zu den Waren, Werbeunterlagen und Musterbüchern dienen nur der Beschreibung, auch wenn wir sie zur Verfügung stellen; die darin gemachten Angaben stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft und keine Beschaffenheitsgarantie i.S.d.§§ 443, 434 BGH dar. Sofern nicht ausdrücklich von einem unserer Geschäftsführer schriftlich bestätigt, gilt kein Vertrag als Verkauf nach Muster und wir garantieren nicht dafür, dass die Waren mit vorherigern Lieferungen ähnlicher Waren übereinstimmen.

V. Lieferungsabschlüsse

1. Werden die Abschlussmengen nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen, so sind wir berechtigt, entweder die noch nicht abgerufenen Mengen zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Ware bis spätestens innerhalb eines Jahres abzurufen..
2. Für den Fall des nicht rechtzeitigen Abrufs der Ware haften wir nur für das vorsätzliche und grob fahrlässige Verhalten unserer Mitarbeiter. Sobald sich der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug befindet, sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, die Waren auf Gefahr des Käufers zu lagern. Der Käufer muß alle angemessenen Kosten dieser Lagerung und evtl. zusätzliche Transportkosten tragen.

VI. Lieferung

1. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, sofern dem Besteller dies zumutbar ist. 2. Falls in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, gelten die Waren als geliefert, sobald sie zur Abholung durch den Käufer bereit stehen. Für Export- verkäufe gelten die auf der Auftragsbestätigung genannten Sonderbedingungen.
3. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
4. Bei höherer Gewalt, Störungen in der Beschaffenheit der Ware oder der Rohstoffe oder bei Störungen der Fabrikation, der Versendung oder des Transportes – auch bei einem Vorlieferanten – ist die Lieferfrist um die Dauer unserer Behinderung zu verlängern. Wir werden den Käufer vom Eintritt und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung umgehend verständigen. Jeder Vertragspartner ist dann berechtigt, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung länger als 2 Monate verzögert wird.
5. Alle Lieferzeiten, -Daten und –Zeiträume („Zeitplan“) stellen eine Schätzung dar und bilden keine wesentlichen Bestandteile des Vertrages. Wir werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um diesen Zeitplan einzuhalten, ohne eine Haftung für die Nichteinhaltung des Zeitplanes zu übernehmen..
6. Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferungen sind Schadensersatzansprüche nur zulässig, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns oder bei unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Es wird jedoch nur der Ersatz des geschäftstypischen, voraussehbaren Schadens geschuldet, sofern er von unserer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Ein außerhalb des versicherten Bereiches entstehender Schaden wird nur insoweit nach den vorgenannten Grundsätzen ersetzt, wenn er erheblich ist.
7. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
8. Wenn Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert wird, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartnern unbenommen.
9. Der Käufer akzeptiert die Lieferung einer Warenmenge und in jedem Fall auch die einer Abweichung von +/- 5% des Betrages und der Warenmenge, die vertraglich vereinbart waren.

VII. Gefahrübertragung

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert,
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb,
c) wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über,
d) in Fällen, in denen wir laut Auftragsbestätigung für den Transport der Waren verantwortlich sind, muß der Käufer jeglichen Anspruch bezüglich einer Nichterfüllung eines Verlustes oder Schadens an uns melden, sobald er die Nichterfüllung, den Verlust oder den Schaden bemerkt hat oder hätte bemerken müssen,
e) unsere Ware reist auf Gefahr des Käufers, sobald nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben, auch im Falle der Weiterveräußerung, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch soweit Forderungen erst nach Lieferung entstehen oder wenn Zahlung für bestimmte Lieferungen erfolgen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung von anderen Beständen getrennt zu halten und als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen. Bei einer Weiterveräußerung der Ware hat er die gleiche Verpflichtung seinem Verkäufer aufzuerlegen, sich von der Einhaltung dieser Verpflichtung zu überzeugen und uns von der Verletzung dieser Pflichten zu benachrichtigen.
3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiter verarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für uns. Wird unser Eigentum mit anderen Waren vermischt, haben wir Eigentum am Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der mit unserem Eigentum vermischten Fremdware. Dieser Anspruch tritt anstelle des im 1. Absatz vereinbarten Eigentumsvorbehaltes und wird in den Saldo der zu sichernden Forderungen einbezogen.
4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
5. Der Käufer ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware nicht berechtigt. Etwaige Pfändungen unseres Eigentums durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.
6. Bei Weiterlieferung oder Weiterverarbeitung unseres Vorbehaltseigentums tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Vertrag mit dem Dritten, der die Vorbehaltsware erhält, an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Lieferung. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer jeweiligen Gesamtforderung. Wir sind berechtigt die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen. Auch die hierdurch entstehenden Forderungen werden in den Saldo der Gesamtforderung nach Ziffer 1 dieser Bestimmung einbezogen mit der Folge, dass bei Erreichen der Sicherungsgrenze von 110 % ein Anspruch des Bestellers auf Freigabe der Sicherungsrechte über diese Grenze hinaus besteht.

IX. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen Branchen fremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse für Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Reparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutze des Lieferers und des Monta-gepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluß einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

X. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

XI. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt: 1. Beanstandungen sind bei Handelsgeschäften sofort nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Im Übrigen können sie nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware und nur vor ihrer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung berücksichtigt werden. Verspätete oder nicht ordnungsgemäße Beanstandungen schließen unsere Haftung aus. Wir verweisen insoweit auf die Regelungen § 377 HGB
2. Bei berechtigter Beanstandung wird, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nach unserer Wahl Gutschrift des vollen Kaufpreises erteilt oder kostenlos Ersatz geliefert. Bei mangelhafter Ersatzlieferung wird Gutschrift erteilt. Eine weiter-gehende Gewährleistung wird nicht übernommen.
3. Für weitergehende Ansprüche haften wir nicht, insbesondere, nicht für einen Schaden, der durch Verarbeitung mangelhafter Ware entstanden ist. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Ware vor der Verarbeitung versuchsweise auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Geringe, in der Natur der Produkte liegende Qualitätsschwankungen berechtigen den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung oder zu Schadensersatzansprüchen.
4. Auf Schadenersatz können wir nur in Anspruch genommen werden, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Für bei Dritte eintretende Schäden wird nicht gehaftet. Die Haftung für Zusicherung von Eigenschaften wird nicht übernommen insofern, als die Eigenschaften von uns nicht schriftlich als zugesichert bezeichnet worden sind.
5. Unsere Haftung beschränkt sich auf den geschäftstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wir haften nur soweit, als unsere Betriebshaftpflichtversicherung den Schaden deckt.
6. Die Regelung des § 478 BGH bleibt, sofern es sich um ein Liefergeschäft handelt, unberührt.
7. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit.
8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auch nicht reproduzierbarer Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und den daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
9. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und dem Lieferer alle Maßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensmindeungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber hierauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung oder spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen

XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird: eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt des Vertrages bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel VI die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XIV. Beachtung gesetzlicher Vorschriften

Soweit die Verwendung unserer Produkte gesetzlichen Vorschriften unterworfen ist, hat der Käufer dieses zu prüfen und zu beachten. Die Verwendung erfolgt in Eigenverantwortung des Käufers. Diesem obliegt auch die Prüfung des Fertigproduktes in rechtlicher und technischer Hinsicht. Der Käufer trägt die Kosten und die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen Import- und Exportlizenzen, zollamtlichen Frei gaben, Genehmigungen der Devisenkontrolle oder andere Genehmigungen, die sich auf den Kauf der Waren beziehen, eingeholt und laufend aktualisiert werden.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft, auch im Wechsel- und Scheckprozeß ist ausschließlich Nettetal.
2. Die Anbahnung, die Gültigkeit und Durchführung unserer Verträge mit dem Käufer unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Parteien erkennen die uneingeschränkte Zuständigkeit der deutschen Gerichte an. Der Besteller erkennt den Ausschluß des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) an.

XVI. Salvatorische Klausel

Die vorbezeichneten Vereinbarungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand 08/2002